Gibt es wieder einen Zuschuss zur Brille von den Krankenkassen?
Wie ist das, wenn ich nur auf einem Auge sehen kann?
Privatkrankenversicherte hatten und haben, je nach Tarif den Sie abgeschlossen haben, einen Anspruch gegenüber Ihrer Krankenkasse was Sehhilfen und Kontaktlinsen angeht.
Die „Regelversicherten“ der gesetzlichen Krankenkassen haben diesen seid 2008 nicht mehr, mit Ausnahmen. Am 11.04.2017 trat das novellierte HHVG (das Gesetz zur Heil- und Hilfsmittel Versorgung) in Kraft.
Mit diesem Gesetz bekommen Regelversicherte die eine Fehlsichtigkeit von über +/- 6 dpt. (sprich ab +6,25 dpt. oder -6,25 dpt.) haben oder eine vordere Augenhautverkrümmung (Hornhautverkrümmung / Astigmatismus) zu deutsch eine Stabsichtigkeit haben von mehr als 4 dpt. (ab+4,25 dpt) wieder einen Zuschuss zu den Brillengläsern. Ebenso wurde in das HHVG eine Versorgung durch
Gleitsichtbrillengläser aufgenommen. Da das Gesetz im Moment noch schwebend wirksam ist (es wird noch im gemeinsamen Bundeszuschuss beraten) ist eine Erst-Verordnung durch einen Augenarzt notwendig. Dies betrifft nicht Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag, hier erstattet die gesetzliche Krankenkasse im bisher üblichen Rahmen.
Es gibt einen Sonderfall die Einäugigkeit. Wer gilt als Einäugig ? Als Einäugig gelten Personen, bei
denen die „best-korrigierte“ Sehleistung eines (oder beider Augen) weniger als 20% Sehleistung in der Ferne erreichen. Diese Personen haben Anspruch darauf das Gesunde (Sehleistung-bessere Auge) zu schützen, durch eine Brille, hierzu bekommen Sie von der gesetzlichen Krankenkasse einen Zuschuss zu den Brillengläsern.
Zitat DOZ S18. Ausgabe 5-2005:
„60. Therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind in folgenden Fällen bei bestehender medizinischer Notwendigkeit verordnungsfähig: (…)
60.15 Kunststoffgläser bei Patienten, die an Epilepsie und/oder an Spastikern erkrankt sind – sofern sie erheblich Sturz-gefährdet sind – und/oder Einäugige(Einäugige: best korrigierter Visus mindestens eines Auges von < 0,2)“.